Der Raum der Demokratie: Das ist einer, in dem viele zu Wort kommen müssen, ja – in dem es aber auch ein paar geben muss, die zuhören.
Dafür brauchen wir eine Kultur des demokratischen Streits.“
Antrittsrede des neuen Bundespräsidenten
Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 22. März 2017
B3 – das Institut für Beratung, Begleitung und Bildung e. V. setzt sich ein für die Stärkung der demokratischen Kultur und deren Prozesse unter Beteiligung der Menschen vor Ort. Unsere Aufmerksamkeit gilt den Menschen in ihren vielfältigen Lebenskontexten und Wirkungsfeldern. Individuelle Interessen geraten manchmal in Konkurrenz, unterschiedliche Ziele in Konflikt miteinander. Gesellschaftliche Spannungen stehen angesichts der dynamischen Entwicklung der Gesellschaft im 21. Jahrhundert immer wieder auf der Tagesordnung. Konflikte sind unvermeidlich.
Die unterschiedlichen, auch widersprüchlichen Interessen herauszuarbeiten, sichtbar zu machen und gemeinsam Lösungswege zu finden – das ist eine unserer wichtigsten Aufgaben. Wir sind in diesem Bereich auch für Sie Ansprechpartner. Egal, ob Sie einer öffentlich-rechtlichen Institution, einer Schule, einer Initiative oder einem Verein angehören – wir unterstützen Sie mithilfe von vielfältigen Methoden, Formaten und langjähriger Erfahrung.
Wir entwickeln gemeinsam Lösungen, die für die Situation und Bedürfnisse bei Ihnen vor Ort am besten geeignet sind.
Wir begleiten Sie dabei, die Ergebnisse von Beteiligungen der Bürger:innen in den politischen Prozess einzubinden.
Wir bilden themenspezifisch aus, damit Sie Ihre Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiter entfalten können.
Satzung des Vereins
§ 1 Grundsätze
1. Der Verein trägt den Namen „Institut für Beratung, Begleitung und Bildung e. V.“ und wird nachstehend „der Verein” genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Jahr.
4. Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen Grundhaltung verpflichtet.
§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung sowie die Förderung der Kriminalprävention.
2. Der Verein verfolgt unter Anderem folgende Zwecke:
a. Die Förderung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Extremismus, Gewalt, Antisemitismus, Homophobie und Sexismus.
b. Die Förderung von Projekten, die der Völkerverständigung und dem Abbau von Fremdenfeindlichkeit dienen.
c. Die Zusammenarbeit von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei Extremismusprävention und Demokratiestärkung.
d. Die Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Kommunikation.
e. Die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und die Vernetzung mit anderen Initiativen, Vereinen, Institutionen und Organisationen.
f. Stärkung von Initiativen und Akteuren im Bereich der institutionellen Entwicklung, Methodenkompetenz, mit dem Ziel, ihre eigene Entwicklung zu fördern.
g. Errichtung einer gemeinnützigen und rechtsfähigen Stiftung zur Förderung des Satzungszwecks
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Durchführung bildender und informativer Veranstaltungen und Projekte sowie die Bildung und Koordinierung eines Netzwerkes, in Kooperation mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
b. Beratung und Hilfe für Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen und staatlicher und kommunaler Einrichtungen beim Aufgreifen und Lösen konkreter Probleme mit Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie extremistischen Aktivitäten.
c. Recherche zu den im Satzungszweck genannten Themen und die Sensibilisierung der Bevölkerung dazu.
d. Durchführung von Fortbildungs- und Beratungsaktivitäten für staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur institutionellen Stärkung, methodischen Weiterentwicklung, Kompetenzförderung sowie Stärkung der demokratischen Kultur und des ehrenamtlichen Engagements.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
b. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
c. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e. Die Mitglieder erhalten keine unangemessene Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern. Der Verein besteht aus nicht mehr als zehn Mitgliedern.
b. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist nur in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
c. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
d. Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu.
e. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder bei groben Verstößen gegen Zweck oder Anliegen des Vereins durch Ausschluss aus dem Verein. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sie können beim Vereinsvorstand gegen den Beschluss Widerspruch einlegen.
f. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist mit sofortiger Wirkung möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.
§ 6 Vorstand/Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens drei Personen.
a. dem/der Vorsitzenden
b. sowie aus zwei weiteren Vorstandsmitgliedern,
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl.
4. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
5. Der Vorstand verteilt die Aufgaben/Schwerpunkte an die Vorstandsmitglieder.
6. Scheiden während der Amtsperiode so viele Vorstandsmitglieder aus, dass der Vorstand weniger als drei Mitglieder hat, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Nachwahlen erfolgen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Die Sitzung des Vorstandes leitet der/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit ein aus der Mitte der Anwesenden bestelltes Vorstandsmitglied.
9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
10. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der VersammlungsleiterIn oder SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
11. Aufgaben des Vorstandes:
a. Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit
b. Ausarbeitung der Jahresarbeitsplanung
c. Ausarbeitung des Jahreshaushaltes
d. Abschluss von Verträgen
e. Information der Mitglieder über den Haushaltsplan
f. Erstellung eines Rechenschaftsberichts
g. Aufnahme von Mitgliedern
h. Beschlussfassung über Ausschlüsse
i. Für den Verein zu handeln, sofern die Satzung keine anderen Zuständigkeiten festlegt.
j. Beschluss des Stellenplans
k. Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Angestellten des Vereins
12. Der/Die Vorstandsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und bereitet diese vor. Vorstandssitzungen sollten mindestens einmal im Quartal stattfinden.
13. Falls die Geschäftsführung von einem Vorstandsmitglied übernommen wird, wird dies in einem Anstellungsvertrag geregelt.
14. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 7 Mitgliederversammlung/Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Kalenderjahr vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
2. Die Einladung erfolgt:
a. erfolgt persönlich mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder
b. Bei Mitgliedern mit e-mail Adresse schriftlich über e-mail
3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Revisoren/Innen
c. Diskussion und Beschluss über den Haushaltsplan
d. Wahl und Abberufung des Vorstandes
e. Wahl der Revisoren/Innen
f. Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
h. Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
6. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
8. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat ein/e Bewerber/In nicht die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Innen mit der höchsten Stimmzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Auf Antrag von Mitgliedern können Wahlen einzeln und geheim durchgeführt werden.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom / von der Versammlungsleiter/im zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann die Geschäftsführung an eine/n (hauptamtlichen) Geschäftsführer übertragen.
2. Über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
§ 10 Revision
1. Der Verein wählt zwei RevisorInnen. Zu den Aufgaben der Revisoren/innen gehören:
a. jährliche Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b. Kontrolle der satzungsgemäßen Mittelverwendung
c. Prüfung der Buchführung
d. Erstellung eines Revisionsberichtes
e. Die RevisorenInnen haben Zugang zu allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Geschäftsvorgängen.
§ 11 Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins
1. Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins müssen in der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Mindestens 75% aller Mitglieder müssen anwesend sein.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereines ist nur zulässig, wenn dieser vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt wird.
3. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung, Erziehung, antirassistischer oder soziokultureller Arbeit mit dem Ziel zur Förderung von Zivilcourage und/oder Demokratie.
5. Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.
6. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes und – soweit Vermögenswerte aus öffentlichen Zuwendungen beschafft wurden – auch der öffentlichen Zuwendungsgeber ausgeführt werden.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsort ist Dresden.
§ 13 Gründung
1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.05.2014 erstellt.
2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt oder anderer öffentlicher Stellen aus rechtlichen Gründen für notwendig gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.