Der Raum der Demokratie: Das ist einer, in dem viele zu Wort kommen müssen, ja – in dem es aber auch ein paar geben muss, die zuhören.
Dafür brauchen wir eine Kultur des demokratischen Streits.“

Antrittsrede des neuen Bundespräsidenten
Dr. Frank-Walter Steinmeier vom 22. März 2017

B3 – das Institut für Beratung, Begleitung und Bildung e. V. setzt sich ein für die Stärkung der demokratischen Kultur und deren Prozesse unter Beteiligung der Menschen vor Ort. Unsere Aufmerksamkeit gilt den Menschen in ihren vielfältigen Lebenskontexten und Wirkungsfeldern. Individuelle Interessen geraten manchmal in Konkurrenz, unterschiedliche Ziele in Konflikt miteinander. Gesellschaftliche Spannungen stehen angesichts der dynamischen Entwicklung der Gesellschaft im 21. Jahrhundert immer wieder auf der Tagesordnung. Konflikte sind unvermeidlich.

Die unterschiedlichen, auch widersprüchlichen Interessen herauszuarbeiten, sichtbar zu machen und gemeinsam Lösungswege zu finden – das ist eine unserer wichtigsten Aufgaben. Wir sind in diesem Bereich auch für Sie Ansprechpartner. Egal, ob Sie einer öffentlich-rechtlichen Institution, einer Schule, einer Initiative oder einem Verein angehören – wir unterstützen Sie mithilfe von vielfältigen Methoden, Formaten und langjähriger Erfahrung.

Wir entwickeln gemeinsam Lösungen, die für die Situation und Bedürfnisse bei Ihnen vor Ort am besten geeignet sind.

Beratung

Wir begleiten Sie dabei, die Ergebnisse von Beteiligungen der Bürger:innen in den politischen Prozess einzubinden.

Begleitung

Wir bilden themenspezifisch aus, damit Sie Ihre Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiter entfalten können.

Bildung

Satzung des Vereins

§ 1 Grundsätze
(1) Der Verein trägt den Namen „Institut für Beratung, Begleitung und Bildung e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins
(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
2. die Förderung der Kriminalprävention;
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes – hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
4. die Förderung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Extremismus, Gewalt, Antisemitismus, Homo- und Transphobie, Sexismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit;
5. die Förderung der Zusammenarbeit von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei Extremismusprävention und Demokratiestärkung;
6. die Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Kommunikation;
7. die Förderung der Jugendhilfe;
8. die Förderung der Erziehung; Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und
9. die Errichtung einer gemeinnützigen und rechtsfähigen Stiftung zur Förderung des Satzungszwecks.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Durchführung bildender, informativer und sensibilisierender Projekte und Einzelveranstaltungen;
2. die Bildung und Koordinierung eines Netzwerks in Kooperation mit staatlichen und anderen nichtstaatlichen Organisationen;
3. Beratung, Begleitung, Coaching, Mediation und Hilfe von, für und mit Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen sowie staatliche und kommunalen Einrichtungen;
4. die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und die Vernetzung mit anderen Initiativen, Vereinen, Institutionen und Organisationen;
5. Recherche, Dokumentation und Information.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 25. August 2021
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(3) Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung fördern. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der gewählte Vorstand (§ 7).
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(6) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Austrittserklärung des Mitglieds in Textform gegenüber dem Verein und ist mit sofortiger Wirkung möglich.
(7) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Zweck und Anliegen oder sonstige Interessen des Vereins oder das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der gewählte Vorstand (§ 7). Gegen die Vorstandsentscheidung kann der/die Ausgeschlossene innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Falls Beiträge erhoben werden, legt die Mitgliederversammlung die Höhe der Beiträge in einer Beitragsordnung fest.
(2) Die Beiträge von Fördermitgliedern werden individuell zwischen dem gewählten Vorstand (§ 7) und dem Fördermitglied vereinbart.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der gewählte Vorstand, der Vorstand nach § 26 BGB und die Mitgliederversammlung.
(2) Organmitglieder, Vereinsmitglieder ausgenommen, müssen volljährig sein.
(3) Sitzungen der Organe werden von einem Mitglied des gewählten Vorstands einberufen und können entweder als Präsenzveranstaltungen oder als Videokonferenzen stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft das einberufende Mitglied des gewählten Vorstands. Finden Gremiensitzungen als Videokonferenz statt, sind für geheime Wahlen und Abstimmungen geeignete Abstimmungstools zu verwenden.
(4) Sitzungen der Organe werden von einem Mitglied des gewählten Vorstands geleitet und sind nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der gewählte Vorstand.
(5) Ein Organ ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Organmitglied dies beantragt.
(7) Soweit die Satzung für bestimmte Angelegenheiten nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(8) Die Beschlüsse der Organe sind in entsprechende Sitzungsprotokolle aufzunehmen, die von einem Mitglied des gewählten Vorstands (§ 7) unterschrieben werden.

§ 7 Gewählter Vorstand
(1) Der gewählte Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen:
1. dem/der Vorsitzenden und
2. mindestens einem/einer Stellvertreter:in des Vorsitzenden.
(2) Der gewählte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Mitgliederversammlung.
(3) Der gewählte Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsdauer oder in Fällen des Absatzes 4 so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Scheiden während der Amtsdauer so viele Vorstandsmitglieder aus, dass der gewählte Vorstand weniger als zwei Mitglieder hat, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Neuwahl des gewählten Vorstands erfolgt.
(5) Sitzungen des gewählten Vorstands finden je nach Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden ohne Einhaltung einer Ladungsfrist statt.
(6) Beschlüsse des gewählten Vorstands können auch außerhalb einer Sitzung im Sternverfahren in Textform per E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Kommunikationswegs gefasst werden, wenn kein Mitglied der Beschlussfassung in dieser Art und Weise widerspricht.
(7) Mitglieder des gewählten Vorstands dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.
(8) Aufgaben des gewählten Vorstands:
1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4 Abs. 4);
2. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 7);
3. Bestellung des/der Geschäftsführer:in als Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB (§ 8 Abs. 2)
4. Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem/der hauptamtlichen Geschäftsführer:in (§ 8 Abs. 4)

§ 8 Vorstand nach § 26 BGB; Geschäftsführer; gesetzliche Vertretung des Vereins
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus
1. den Mitgliedern des gewählten Vorstands und
2. einem/einer Geschäftsführer:in.
(2) Der/die Geschäftsführer:in wird vom gewählten Vorstand (§ 7) für eine Dauer von höchstens zwei Jahren bestellt und kann von diesem jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Der/die Geschäftsführer:in muss volljährig sein.
(3) Der/die Geschäftsführer:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Soll der/die Geschäftsführer:in hauptamtlich tätig sein, schließt der gewählte Vorstand (§ 7) mit ihm einen Arbeitsvertrag. Ansonsten ist er/sie ehrenamtlich tätig.
(5) Der/die Geschäftsführer:in bleibt nach seiner/ihrer Abberufung oder dem Ende seiner/ihrer Amtszeit so lange kommissarisch im Amt, bis ein:e neue:r Geschäftsführer:in bestellt ist.
(6) Der Vorstand nach § 26 BGB verteilt die Aufgaben, Schwerpunkte und Zuständigkeiten an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
(7) Sitzungen des Vorstands nach § 26 BGB finden je nach Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden ohne Einhaltung einer Ladungsfrist statt.
(8) Beschlüsse des Vorstands nach § 26 BGB können auch außerhalb einer Sitzung im Sternverfahren in Textform per E-Mail oder mittels eines anderen elektronischen Kommunikationswegs gefasst werden, wenn kein Mitglied der Beschlussfassung in dieser Art und Weise widerspricht.
(9) Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB:
1. Erarbeitung von Vorschlägen für die Grundausrichtung der Vereinsarbeit;
2. Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung von Projekten und Einzelveranstaltungen;
3. Erstellung der Finanzplanung und Information der Mitgliederversammlung über die Finanzplanung und deren Vollzug;
4. Erstellung eines Rechenschaftsberichts für die Mitgliederversammlung;
5. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die die Satzung keine anderweitigen Zuständigkeiten festlegt;
6. Einstellung und Entlassung der hauptamtlichen Angestellten des Vereins mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers (Absatz 4).
(10) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Kalenderjahr von dem/der Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform
1. per E-Mail an die letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds,
2. bei Mitgliedern ohne E-Mail-Adresse per Brief an die letztbekannte Anschrift.
Die Einberufung ist spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden.
(3) Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Beratung und Beschlussfassung zur Grundausrichtung der Vereinsarbeit;
2. Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss (§ 4 Abs. 7);
3. Wahl und Abberufung des gewählten Vorstands (§ 7);
4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands nach § 26 BGB (§ 8 Abs. 9 Nr. 4);
5. Wahl der Revisor:innen (§ 11 Abs. 1);
6. Entgegennahme des Revisionsberichts (§ 11 Abs. 3 Nr. 4);
7. Entlastung des gewählten, des Vorstands nach § 26 BGB und der Revisor:innen;
8. Erlass einer Entschädigungsordnung für ehrenamtliche Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB und Revisor:innen (§ 12 Abs. 3);
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (§ 13)

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(3) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 11 Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine:n Revirsor:in. § 7 Abs. 2, Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Revisor:innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB noch Angestellte des Vereins sein.
(3) Aufgaben der Revisor:innen:
1. Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
2. Kontrolle der satzungsgemäßen Mittelverwendung;
3. Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung;
4. Erstellung eines Revisionsberichts für die Mitgliederversammlung;
(4) Revisor:innen sind frei von jeglichen Weisungen und haben Zugang zu allen Vereinsunterlagen und -vorgängen.

§ 12 Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
(1) Mitglieder des gewählten Vorstands und Revisor:innen üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der/die Geschäftsführer:in übt sein/ihr Amt ehrenamtlich aus, solange er/sie nicht bei dem Verein angestellt ist.
(2) Ehrenamtlich Tätige erhalten zum Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Zeitaufwands eine pauschale Aufwandsentschädigung. Darüber hinaus erhalten sie sonstige nachgewiesene, im Zusammenhang mit ihrem Amt notwendig gewordene Auslagen und Aufwendungen, die nicht Zeitaufwand sind, ersetzt (Aufwendungsersatz).
(3) Das Nähere, insbesondere zu Höhe der Aufwandsentschädigung und des Aufwendungsersatzes, regelt die Mitgliederversammlung in einer Entschädigungsordnung.
(4) Aufwandsentschädigungen und Aufwendungsersatz werden nur im Rahmen der Bestimmungen des § 3 und nur gewährt, soweit der Verein hierzu wirtschaftlich in der Lage ist.

§ 13 Satzungsänderungen / Auflösung des Vereins
(1) Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins müssen in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder müssen anwesend sein.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn dieser vom Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt wird.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung, Erziehung, antirassistischer oder soziokultureller Arbeit mit dem Ziel der Förderung von Zivilcourage und/oder Demokratie.
(5) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. August 2021 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht, vom Finanzamt oder einer anderen öffentlichen Stelle aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet werden, selbst zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

Dresden, den 25. August 2021

Paul Würdig-Fugmann
Versammlungsleiter/gewählter Vorstand